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   LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12 B   

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https://dejure.org/2013,16043
LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12 B (https://dejure.org/2013,16043)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11.04.2013 - L 15 SF 43/12 B (https://dejure.org/2013,16043)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11. April 2013 - L 15 SF 43/12 B (https://dejure.org/2013,16043)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 338/11
    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12
    Dieser Gebührentatbestand will vor allem Synergieeffekten Rechnung tragen, die aufgrund der Vorbefassung entstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.12.2012 - L 15 SF 10/12 B und vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B).

    Denn Nr. 3103 VV RVG kann nur dann anstatt Nr. 3102 VV RVG Anwendung finden, wenn eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B).

    Zwar spricht viel dafür, dass der Fall in Bezug auf seine vergütungsrechtliche Wertigkeit unterhalb der "Mitte" anzusiedeln ist (vgl. zur Einordnung des durchschnittlichen SGB II-Falls Senatsbeschlüsse vom 02.04.2013 - L 15 SF 213/12 B, vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B und vom 08.04.2013 - L 15 SF 19/12).

    Das bedeutet, dass die Einstufung, ob Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich gewesen sind, nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B).

  • LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06

    Zumutbarkeit einer Gebührenminderung für einen beigeordneten Rechtsanwalt; Umfang

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12
    Auf vergleichbaren Erwägungen beruht der Senatsbeschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO, auf den sich der Bezirksrevisor beruft.
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12
    Jedoch bewegt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der Verfahrensgebühr noch innerhalb der 20-prozentigen Toleranzgrenze (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.03.2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.), so dass sie billigem Ermessen entspricht.
  • LSG Bayern, 06.12.2012 - L 15 SF 10/12

    Der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV RVG setzt in Bezug auf die im

    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12
    Dieser Gebührentatbestand will vor allem Synergieeffekten Rechnung tragen, die aufgrund der Vorbefassung entstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.12.2012 - L 15 SF 10/12 B und vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B).
  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 19/12
    Auszug aus LSG Bayern, 11.04.2013 - L 15 SF 43/12
    Zwar spricht viel dafür, dass der Fall in Bezug auf seine vergütungsrechtliche Wertigkeit unterhalb der "Mitte" anzusiedeln ist (vgl. zur Einordnung des durchschnittlichen SGB II-Falls Senatsbeschlüsse vom 02.04.2013 - L 15 SF 213/12 B, vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B und vom 08.04.2013 - L 15 SF 19/12).
  • LSG Bayern, 05.10.2016 - L 15 SF 282/15

    Rechtsanwaltsvergütung im Eilrechtsschutzverfahren

    Die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).

    Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat daher keine pauschale Kürzung zu erfolgen; es ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats vom 11.04.2013, a. a. O.).

    Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, vermag er einem solchen Ansatz nicht zu entsprechen (vgl. den Beschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).

  • LSG Bayern, 21.06.2016 - L 15 SF 39/14

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Erinnerungsverfahren

    Daran, dass vorliegend eine Verfahrensgebühr von 400, 00 EUR zutreffend ist, könnte nämlich im Hinblick darauf, dass nach Ansicht der Rechtsprechung für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Charakteristika dieser Verfahren nur eine abgesenkte Mittelgebühr entsteht, Zweifel bestehen (vgl. Beschluss des LSG Hessen vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B; vgl. allerdings den Senatsbeschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2023 - L 10 SF 2707/23 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Dabei ist bei der Bewertung, ob ein eine Mittelgebühr i.H.v. hier 444, 00 ? (s.o.) auslösender "Durchschnitts- bzw. Normfall" gegeben ist, nicht nur ein typisches Eilbeschwerdeverfahren vor dem LSG in den Blick zu nehmen, sondern auch ein typisches Berufungshauptsacheverfahren, eben weil der Betragsrahmen für beide Verfahrensarten einheitlich vorgegeben ist und die Mittelgebühr gerade das gesamte Tätigkeitsfeld "Verfahren vor dem Landessozialgericht" abdeckt (so auch Bayerisches LSG 05.10.2016, L 15 SF 282/15, in juris, a.a.O. Rn. 24; 11.04.2013, L 15 SF 43/12 B, in juris, Rn. 16 m.w.N.); eine Differenzierung nach einzelnen Teilrechtsgebieten (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende oder gesetzliche Rentenversicherung) scheidet ohnehin aus (BSG 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O. Rn. 24, 35).
  • LSG Bayern, 03.06.2013 - L 15 SF 182/12

    Erinnerung gem. § 56 Abs. 2 RVG

    Der Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG kann auch bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung finden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11.04.2013 L 15 SF 43/12 B).

    Dessen genereller Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 11.04.2013 - L 15 SF 43/12 B); dabei macht es keinen Unterschied, dass hier keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt war.

  • LSG Bayern, 15.11.2018 - L 12 SF 124/14

    Kostenrecht: Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen

    Dieser Ansatz wird vom Senat weiterhin nicht geteilt (vgl. auch den Beschluss des BayLSG vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).
  • SG Osnabrück, 15.02.2016 - S 40 SF 41/14
    Demgegenüber stützen allerdings der 12. und der 20. Senat das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 13.02.2009 - Az. L 12 B 159/08 AS - und vom 02.09.2014 - Az. L 20 SO 317/13 B, juris) ebenso wie die Rechtsprechung weiterer Landessozialgerichte weiterhin ebenso die hier vertretene Auffassung (vgl. hierzu Thüringer LSG, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF - Hessisches LSG, Beschluss vom 30.04.2012 - L 2 AS 404/11 B; differenziert: Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B - und vom 11.04.2013 - Az. L 15 SF 43/12 B, juris).
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